Absenzen

Absenzen und Jokertage

Eine Hochzeit, eine Grippe, ein Familienausflug. Gründe um nach Urlaub zu ersuchen gibt es viele. Doch wann ist welches Vorgehen angebracht?

Wenn Sie Urlaub möchten für Ihr Kind

1. Der Jokertag

Seit einigen Jahren stehen allen Kindern zwei Halbtage als Joker zur Verfügung. Die Sache ist einfach und unbürokratisch: Sie als Eltern ersuchen die Klassenlehrkraft drei Tage vor dem gewünschten freien Tag um Urlaub für Ihr Kind. Sie schreiben eine kurze Information und teilen mit, dass Sie am Tag X den Jokertag beziehen möchten. Einen Grund können – müssen Sie aber nicht angeben. Geniessen Sie die freie Fahrt auf der Skipiste, den halbleeren Vergnügungspark oder die Wanderung mitten in der Woche mit Ihrem Kind.

Die Klassenlehrkraft kann Ihrem Kind Hausaufgaben geben, der verpasste Stoff muss nachgearbeitet werden.

Falls Sie wünschen, können Sie fürs Anmelden vom Jokertag ein Formular bei der Lehrkraft Ihres Kindes bekommen. Die Information kann aber auch in anderer Form schriftlich erfolgen.

Wichtig: Planen Sie das Jahr gut. Zwei Joker-Halbtage pro Schuljahr gibt’s. Wer diese schon zur Verlängerung der Sommerferien braucht, hat nachher ein Jahr lang keine zusätzlichen Urlaubstage mehr.


2. Die Grippe

Wer krank oder verletzt ist, kann nicht in die Schule kommen. Wichtig ist, dass die Klassenlehrkraft am ersten Krankheitstag vor Unterrichtsbeginn informiert wird (Abmelden bei Krankheit).

Wer länger krank ist, geht zur Ärztin / zum Arzt und lässt sich die Krankheit schriftlich bestätigen. Wer nur kurz krank ist, muss kein ärztliches Zeugnis vorweisen. Die Lehrkraft / die Schulleitung kann aber nach drei Tagen der Abwesenheit ein solches verlangen.

Kranke Kinder gehören nicht in die Schule, da sie andere anstecken können. Ruhe, Schlaf und viel Trinken helfen meist am besten, um wieder gesund zu werden.


3. Der Urlaub

Sollten Sie einen längeren Urlaub für Ihr Kind wünschen, so müssen Sie diesen frühzeitig beantragen. Für die Dauer von einem Tag ist die Klassenlehrkraft zuständig, alle längeren Urlaube müssen von der Schulleitung / von den Behörden bewilligt werden.

Alle Urlaubs-Gesuche müssen zureichend begründet sein. Je früher Sie sich melden, umso grösser die Chance, dass Ihr Kind den Urlaub bekommt.

Religiöse Feiertage:

Für religiöse Feiertage, die im Kreise der Familie gefeiert werden, kann die Schulleitung einen Urlaub gewähren. Dazu reichen die Eltern mindestens eine Woche vorher ein begründetes schriftliches Gesuch ein. Die Schulleitung entscheidet in Absprache mit der Klassenlehrperson über das Gesuch und antwortet schriftlich innerhalb von drei Tagen.
Der verpasste Schulstoff muss vom Kind selbständig nachgeholt werden. Die Erfahrungen aus vorangegangenen Jahren fliessen in die Entscheidung der Schulleitung mit ein.


4. Die unentschuldigte Absenz

Nicht oder nicht zureichend entschuldigte Absenzen können vom Schulrat gebüsst werden.

Grundlage dazu ist Artikel 97 des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen:

Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.

Kontakt

Schulsekretariat
Bahnhofplatz 8
9430 St. Margrethen

Telefon: 071 744 41 88
info@schulestm.ch