3. Der Urlaub Sollten Sie einen längeren Urlaub für Ihr Kind wünschen, so müssen Sie diesen frühzeitig beantragen. Für die Dauer von einem Tag ist die Klassenlehrperson zuständig, alle längeren Urlaube müssen von der Schulleitung / von der Schulleitungskonferenz bewilligt werden. Alle Urlaubs-Gesuche müssen zureichend begründet sein. Bitte reichen Sie Ihr Gesuch früh genug ein, damit es rechtzeitig entschieden werden kann. In der Regel werden Urlaubsgesuche für Ferienverlängerungen nicht bewilligt (Ausnahme Jokertage).
4. Die unentschuldigte Absenz Nicht oder nicht zureichend entschuldigte Absenzen können vom Schulrat gebüsst werden. Grundlage dazu ist Artikel 97 des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen: Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.-, insgesamt höchstens Fr. 1000.-. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.