Jokertage und Urlaube

Eine Hochzeit oder ein Familienausflug? Gründe um nach Urlaub zu ersuchen gibt es viele. Doch wann ist welches Vorgehen angebracht?

Wenn Sie Urlaub möchten für Ihr Kind

1. Der Jokertag Sie können Ihr Kind jedes Schuljahr an zwei Halbtagen aus dem Unterricht nehmen. Die Sache ist einfach und unbürokratisch: Sie als Eltern ersuchen die Klassenlehrperson drei Tage vor dem gewünschten freien Tag um Urlaub für Ihr Kind. Dazu Sie schreiben eine kurze Information und teilen mit, dass Sie am Tag X den Jokertag beziehen möchten. Einen Grund können – müssen Sie aber nicht angeben. Wichtig: Planen Sie das Jahr gut. Zwei Joker-Halbtage pro Schuljahr gibt’s. Wer diese schon zur Verlängerung der Sommerferien braucht, hat nachher ein Jahr lang keine zusätzlichen Urlaubstage mehr.


3. Der Urlaub Sollten Sie einen längeren Urlaub für Ihr Kind wünschen, so müssen Sie diesen frühzeitig beantragen. Für die Dauer von einem Tag ist die Klassenlehrperson zuständig, alle längeren Urlaube müssen von der Schulleitung / von der Schulleitungskonferenz bewilligt werden. Alle Urlaubs-Gesuche müssen zureichend begründet sein. Bitte reichen Sie Ihr Gesuch früh genug ein, damit es rechtzeitig entschieden werden kann. In der Regel werden Urlaubsgesuche für Ferienverlängerungen nicht bewilligt (Ausnahme Jokertage).

Religiöse Feiertage: Die Schulleitung kann für religiöse hohe Feiertage, die im Kreise der Familie gefeiert werden, einen Tag Urlaub pro Schuljahr gewähren. Dazu reichen die Eltern mindestens eine Woche vorher ein begründetes schriftliches Gesuch ein. Die Schulleitung entscheidet in Absprache mit der Klassenlehrperson über das Gesuch und antwortet schriftlich innerhalb von drei Tagen. Der verpasste Schulstoff muss vom Kind selbständig nachgeholt werden. Die Erfahrungen aus vorangegangenen Jahren fliessen in die Entscheidung der Schulleitung mit ein.


4. Die unentschuldigte Absenz Nicht oder nicht zureichend entschuldigte Absenzen können vom Schulrat gebüsst werden. Grundlage dazu ist Artikel 97 des Volksschulgesetzes des Kantons St.Gallen: Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.-, insgesamt höchstens Fr. 1000.-. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige.

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